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ABER

Die vorliegenden Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen regeln die Bedingungen des Kaufvertrags, der zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber zum Zweck des Erwerbs des Produkts geschlossen wird oder geschlossen wurde.

Die wichtigsten Begriffe in diesem Vertrag und auf der Website des Herstellers:
Hersteller:
Smilezor GmbH. (1133 Budapest, Véső-Straße 10, 1. Stock, Tür 7) sowie mit den übrigen Angaben im Impressum der Website).
Der Hersteller des Produkts verfügt über die für die Herstellung des Produkts erforderlichen fachlichen, behördlichen und betrieblichen Genehmigungen sowie über die entsprechenden Auflagen und eine Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit.
Herstellerdienstleistung: Die Durchführung der für die Herstellung des Produkts, die Übergabe des Produkts, die Kommunikation zwischen den Parteien sowie die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen erforderlichen Aufgaben auf der Grundlage der vom Auftraggeber und/oder vom Arzt bereitgestellten Informationen, Daten und Gegenstände (z. B. Zahnabdruck). Die Dienstleistungen des Herstellers sind nicht kostenlos!
3D-Entwurf: Ein 3D-Plan ist ein visueller Plan, der aus zahntechnischer Sicht die möglichen Zwischen- und Endstellungen der Zähne darstellt.
Behandlungsplan: Der Behandlungsplan ist eine vom behandelnden Arzt genehmigte und vom Auftraggeber akzeptierte Version des 3D-Plans. Die im 3D-Plan dargestellte Zahnstellung kann sich jedoch aufgrund zahlreicher Faktoren und Umstände ändern! Der Auftraggeber akzeptiert die Möglichkeit solcher Abweichungen und nimmt sie zur Kenntnis. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Hersteller keine Garantie für das Behandlungsergebnis übernehmen kann.
Auftraggeber: Auftraggeber ist die im Bestellformular (in der Erklärung) genannte Person.
Bestellung:Das Bestellformular (Erklärung) ist vom Besteller in Papierform oder, sofern der Hersteller diese Möglichkeit bietet, elektronisch abgegebene Erklärung des Kunden, mit der er seinen Willen zum Kauf des Produkts bekundet, die medizinischen Informationen zur Kenntnis nimmt, den Gesamtkaufpreis akzeptiert und sich zu dessen Zahlung verpflichtet. Als Bestellformular gilt auch die Erklärung des Kunden, die im Falle der Inanspruchnahme einer Korrektur- und Erhaltungsbehandlung abgegeben wird.
Mitwirkung des Auftraggebers: Unter Mitwirkung des Auftraggebers sind alle Kontakte, Mitteilungen und Aufgaben zu verstehen, deren Durchführung (Erfüllung) für die vorläufige Prüfung der Gebrauchstauglichkeit des Produkts erforderlich ist, die Zu Ihrer innerhalb von 30 Tagen abgegebenen Erklärung bezüglich des 3D-Behandlungsplans, für die Genehmigung des Plans, die Herstellung des Produkts, dessen Übergabe, die Prüfung des Produkts während des Gebrauchs, die Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung sowie gegebenenfalls für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen erforderlich. Eine Verzögerung oder Unterlassung bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers kann zu einer weiteren Zahlungsverpflichtung sowie zu einer Unterbrechung oder Beendigung der Behandlung führen!
Produkt: Ein vom Hersteller speziell für den Kunden angefertigtes, individuell angepasstes Produkt, das im Mund getragen wird. Zur umgangssprachlichen Bezeichnung des Produkts wird auch der Begriff „Schiene” verwendet. Der Begriff „Produkt“ umfasst auch Produkte, die für die Behandlung mit dem Halter erforderlich sind und sich von einer Schiene unterscheiden.
Individuelles Produktpaket: Unter „Individuellem Produktpaket“ sind jene besonderen Vertrags- und Verkaufsbedingungen zu verstehen, die der Hersteller anwendet und die der Kunde akzeptiert. Beim Verkauf eines individuellen Produktpakets kann der Hersteller vor Vertragsabschluss die Anwendung der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ausschließen oder davon abweichen.

„Unsere Praxen”: Der Begriff „unsere Praxen” bezeichnet Ärzte, die mit dem Hersteller in Verbindung stehen, jedoch zur selbstständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sowie zur selbstständigen Übernahme von Verantwortung verpflichtet sind, sowie deren Mitarbeiter, unabhängig davon, in welcher Organisationsform sie ihre Tätigkeit ausüben.

Der Hersteller übernimmt gegenüber dem Kunden keine Haftung für medizinische Tätigkeiten, übt keine medizinischen Tätigkeiten aus, nimmt zu medizinischen Fragen keine Stellung und erteilt keine medizinischen Ratschläge oder Auskünfte. Der Arzt ist kein Subunternehmer des Herstellers.

Der Hersteller weist unter Verweis auf die Empfehlung des Arztes darauf hin, dass der empfohlene Arzt über Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Produkts verfügt.

Gesundheitszustand: Der Gesundheitszustand bezeichnet die Gesamtheit des zahnmedizinischen sowie sonstigen körperlichen, seelischen und geistigen Zustands des Auftraggebers zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Hersteller führt im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Kunden ausschließlich zahntechnische Untersuchungen durch, um die Herstellung des Produkts und die Erfüllung des Vertrags zu gewährleisten, und zwar auf der Grundlage der vom Kunden oder vom Arzt bereitgestellten Daten, Informationen und Unterlagen (z. B. Fotos, Röntgenaufnahmen, Proben, ärztliche Gutachten). Der Gesundheitszustand umfasst auch Zustandsänderungen, die während der Tragezeit des Produkts – unabhängig davon – eintreten können.
Zahnbogen: Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet dieser Begriff den unteren und/oder oberen Zahnbogen.
Empfehlung: Die Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller, deren Berücksichtigung es dem Auftraggeber ermöglicht, Risiken zu vermeiden oder zu mindern oder gegebenenfalls Vorteile zu erzielen.
Kaufpreis: Der Kaufpreis bezeichnet den in Forint oder einer anderen Währung ausgedrückten Betrag, den der Auftraggeber für die Produkte und Dienstleistungen des Herstellers durch Unterzeichnung des Bestellformulars – im Falle einer Anpassungs- und/oder Aufbewahrungsabwicklung durch eine Erklärung (ausnahmsweise durch ein Verhalten, das auf die Fortsetzung der Behandlung hindeutet) – akzeptiert und dessen Zahlung er sich verpflichtet. Die Zahlung des Kaufpreises ist in diesen AGB gesondert geregelt.
Gebühren und Kosten, deren Übernahme der Hersteller ausschließt, sind nicht im Kaufpreis enthalten. (z. B. Versandkosten)
Ratenzahlung: Dies bedeutet die Zahlung des Gesamtkaufpreises in mehreren Raten. Die Summe der einzelnen Raten – ohne Nebenkosten und Gebühren – muss dem Gesamtkaufpreis entsprechen.
Arztkosten und -gebühren: Der Auftraggeber zahlt die Arztgebühren und Kosten separat auf der Grundlage der Gebührenordnung des behandelnden Arztes; diese sind nicht im Kaufpreis des Produkts enthalten!
Vertragsabschlusspflicht: Die Parteien unterliegen keiner Vertragsabschlusspflicht.
Garantie: Auf der Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben (z. B. Daten, Informationen, Gegenstände) übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die individuelle Dimensionierung des Produkts, die Qualität der verwendeten Materialien sowie für die vertraglich vereinbarte und bezahlte Schienenmenge – oder für sonstige – die Gewährleistungspflicht des Herstellers entsteht nach dem Kauf des Produkts (Bezahlung des Kaufpreises). Die Bedingungen der Gewährleistung sind in den einzelnen Abschnitten der AGB gesondert geregelt!
Risiko: Ein Risiko ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine oder mehrere mögliche, unerwünschte Folgen eintreten. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt individuell über die möglichen Risiken einer kieferorthopädischen Behandlung beraten.

II./ Arten der Behandlung, Definitionen

Grundbehandlung (pro Zahnbogen): Unter „Grundbehandlung“ im Zusammenhang mit dem Hersteller verstehen wir die Menge des Produkts (Schiene) und/oder die Dienstleistung, die auf der Grundlage des vom Arzt genehmigten und vom Auftraggeber akzeptierten 3D-Behandlungsplans hergestellt, geliefert und vom Auftraggeber bezahlt wurde.

Korrekturbehandlung (pro Zahnbogen): Im Zusammenhang mit dem Hersteller ist unter „Korrekturmaßnahme“ Folgendes zu verstehen:

Korrekturbehandlung I./ Die Grundbehandlung wurde ohne Versäumnis seitens des Auftraggebers abgeschlossen weitere Anpassung der Zahnstellung, sofern der Auftraggeber dies wünscht. Dem kommt der Hersteller bei Abschluss der Grundbehandlung durch die Anfertigung einer Korrekturschiene pro Zahn einmalig und ohne zusätzliche Kosten nach.

Korrekturbehandlung II./ Während der Basisbehandlung oder während der Anpassungsbehandlung I wird die Im Interessenbereich des Auftraggebers (z. B. Versäumnis) notwendig für die weitere Korrektur der durch die vorgenannte Ursache entstandenen Zahnstellung kostenpflichtig Lieferung von Produkten und/oder Erbringung von Dienstleistungen.

Als eine solche Bearbeitung gilt auch der Fall, dass der Auftraggeber nach Abschluss der Bearbeitung „Anpassung I“ weitere Änderungen verlangt. Die Bereitstellung eines solchen Produkts und/oder einer solchen Dienstleistung gilt ebenfalls als kostenpflichtig.

Korrekturbehandlung III./ Die kostenlose Bereitstellung von Produkten und/oder Dienstleistungen, wenn der zwischenzeitliche Stand der Behandlung aus Gründen, die unabhängig vom Verhalten oder von Unterlassungen des Auftraggebers sind, vom Behandlungsplan abweicht.

Retentionsbehandlung (pro Zahnbogen): Der Grund – und, falls erforderlich, die zur Erhaltung der bei Abschluss der Korrekturbehandlung(en) erreichten Zahnstellung notwendigen Maßnahmen kostenpflichtig Lieferung von Produkten und/oder Erbringung von Dienstleistungen.
Wichtiger Hinweis: Die Erhaltungsbehandlung ist nicht Bestandteil der Basisbehandlung und der Korrekturbehandlung(en) (Produktleistung)!

Ärztliche Kontrolle während der Behandlung(en)
Wichtiger Hinweis! Um während der Dauer der Behandlung(en) die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten und seine Gewährleistungsansprüche aufrechtzuerhalten, nimmt der Auftraggeber alle 6–8 Wochen an einer (zwischengeschalteten obligatorischen ärztlichen Kontrolluntersuchung) sowie nach Abschluss der Behandlung(en) an einer ebenfalls obligatorischen ärztlichen Kontrolluntersuchung teil. Der Arzt kann je nach Fall auch häufigere Kontrolluntersuchungen verordnen! Die Nichtteilnahme an diesen Untersuchungen gilt als schwerwiegender Vertragsbruch seitens des Auftraggebers.

Unterbrechung oder Beendigung der Behandlung: Jede Behandlung Der Vertrag wird ohne Folgen für den Arzt und den Hersteller gekündigt, wenn der Auftraggeber dies beschließt oder einen schwerwiegenden Vertragsbruch begeht (z. B. insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn er die ärztliche Kontrolluntersuchung versäumt, die – auch pro Zahnbogen – für die tägliche Tragedauer oder sonstige vorgeschriebene Regeln nicht einhält usw.) und/oder der Arzt die Behandlung aus anderen gesundheitlichen Gründen unterbrechen kann. Die Unterbrechung oder der Abbruch der Behandlung hat oder kann für den Auftraggeber zur Folge haben, dass die erwartete Zahnstellung nicht erreicht wird und sich die Zähne wieder zurückbilden.

Ohne jegliche rechtlichen Folgen kann es auch dann zu einer Unterbrechung der Bearbeitung (und damit zu einem Abbruch) kommen, wenn der Auftraggeber seiner fälligen Zahlungsverpflichtung nicht vertragsgemäß nachkommt, und der Hersteller deshalb die Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen – vorübergehend oder endgültig – einstellt.

Der Auftraggeber ist sich bewusst und akzeptiert die Konsequenz, dass im Falle einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der Behandlung die Verpflichtungen, die Haftung und die Gewährleistungszusagen des Herstellers erlöschen; der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren und und er verzichtet ausdrücklich auf das Recht, einen solchen Anspruch geltend zu machen!

Der Hersteller übernimmt weder direkt noch indirekt die Haftung für das Eintreten von Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen.

Abschluss der Behandlung: Der Abschluss der medizinischen Behandlung wird vom behandelnden Arzt festgestellt und durch eine Erklärung des Arztes und des Auftraggebers dokumentiert. Liegt keine Erklärung des Auftraggebers vor, kann der Arzt den Abschluss der Behandlung auch durch eine einseitige Erklärung feststellen. Nach Abschluss der Grundbehandlung beginnt oder kann eine neue Behandlung (z. B. Korrektur- oder Erhaltungsbehandlung) beginnen!

Abschluss der Produktlieferung durch den Hersteller Bei jeder Behandlungsart (Grundbehandlung, Korrekturbehandlung, Erhaltungsbehandlung) gilt die Produktlieferung als abgeschlossen, sobald die letzte vom Auftraggeber bezahlte nummerierte Zahnschiene oder das letzte bezahlte Erhaltungsprodukt übergeben wurde. Die Produktlieferung kann auch dann abgeschlossen sein, wenn der Hersteller den Vertrag kündigt oder davon zurücktritt, der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die Behandlung unterbrochen oder abgebrochen wird.

III. Vorbereitung des Vertragsabschlusses, Zustandekommen des Vertrags

Hinweis: Die auf der Website des Herstellers aufgeführten Inhalte – mit Ausnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Vertragsparteien nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung davon abweichen – gelten weder als vollständig noch als verbindliche oder stillschweigende Bestandteile des Vertrags. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen oder einzelne Elemente ihres Inhalts im Bestellformular und/oder in den vorliegenden Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten sind. Als Vertragsangebot gelten ausschließlich der Inhalt des Bestellformulars (Erklärung) und der Gesamtinhalt der Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen.

Bestellformular: Mit der Unterzeichnung des Bestellformulars (Erklärung) erklärt der Auftraggeber, dass er die Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen des Herstellers vor der Unterzeichnung des Bestellformulars (Erklärung) zur Kenntnis genommen hat, auf der Grundlage ärztlicher Aufklärung mit der gebotenen Sorgfalt, frei von jeglichem Einfluss und im Einklang mit seinem Willen einen Vertrag abschließen möchte und über die zur Begleichung des Kaufpreises für das Produkt erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

Vor der Unterzeichnung des Bestellformulars:

1./ Vor der Unterzeichnung des Bestellformulars muss der Auftraggeber informiert sich, informiert sich auf der Website des Herstellers über das Produkt und die Vertragsbedingungen; wenn er sich dann zum Kauf des Produkts entschließt, nimmt er Kontakt mit dem Hersteller oder dem auf der Website des Herstellers empfohlenen Zahnarzt auf.
2./ Im Rahmen der vorbereitenden zahnärztlichen Untersuchung Arbeitsblatt wird je nach Art der Verarbeitung für die Prüfung und die Herstellung des Produkts verwendet Es muss eine Panorama-Röntgenaufnahme angefertigt werden, deren Kosten der Auftraggeber trägt. Der Auftraggeber lässt die Röntgenaufnahme anfertigen. Je nach Art der Behandlung werden Fotos vom Gebiss des Auftraggebers angefertigt, der Zahnarzt nimmt einen Zahnabdruck, und der Hersteller erstellt den 3D-zahntechnischen Plan, den der Arzt genehmigt. Sobald der Kunde den 3D-Plan auf elektronischem Wege erhält, Müssen Sie innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, bezüglich des 3D-Entwurfs erklären, ob Sie den Entwurf annehmen?

3./ Der Auftraggeber nimmt im Rahmen der Vorbereitungsphase noch vor Beginn der eigentlichen Behandlung an einer Vorabberatung bei einem Zahnarzt teil, der mit der Anwendung der vom Hersteller hergestellten speziellen Zahnspange vertraut ist. Dort kann er seine Fragen stellen und erhält Informationen über die Anwendung des Produkts, über mögliche Ausschlusskriterien und Nebenwirkungen. Bei allen zahnmedizinischen oder gesundheitlichen Fachfragen ist die Meinung des Zahnarztes – oder, auf der Grundlage eines früheren medizinischen Befunds oder Gutachtens, die des ausstellenden Arztes – maßgebend; der Hersteller ist nicht berechtigt, zu solchen Fragen Stellung zu nehmen oder eine Meinung zu äußern. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, das Produkt herzustellen, wenn ein ablehnendes ärztliches Gutachten vorliegt.

Unterzeichnung des Auftragsformulars

4./ Sofern der Besteller das Produkt auf der Grundlage der vorangegangenen Prüfungen für geeignet hält und sich für den Kauf entscheidet, unterzeichnet er das Bestellformular.

Sollte der Auftraggeber das Bestellformular im Rahmen der Voruntersuchung, jedoch noch vor der zahntechnischen Beurteilung unterzeichnen, und die Verwendung des Produkts aus zahntechnischer Sicht für ihn dennoch nicht empfohlen wird, entstehen dem Auftraggeber außer der Erstattung der Kosten für die Abformung keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, und der Vertrag zwischen den Parteien erlischt.

5./ A Der Auftraggeber – mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Auftraggebers – unterzeichnet das mit seinen Daten ausgefüllte Bestellformular in mindestens 3, d. h. drei, Originalausfertigungen, von denen ihm 1, d. h. eine, Originalausfertigung zusteht. Dem Bestellformular liegt auch die grundlegende medizinische Aufklärung zur Behandlung als Anhang bei!

6./
6.1./ Der Kaufvertrag über das Produkt zur Grundbehandlung kommt zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber zustande durch die Unterzeichnung des Bestellformulars durch den Kunden und die Zahlung des gesamten Kaufpreises (im Falle einer Ratenzahlung durch die Zahlung der ersten Rate) sowie durch den in diesen Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen festgelegten Gesamtinhalt.

6.2./ Der Kaufvertrag über das Produkt im Zusammenhang mit der Korrekturbehandlung und/oder der Erhaltungsbehandlung kommt durch eine schriftliche Erklärung des Kunden bei Abschluss der Behandlung oder, falls diese ausbleibt, durch das darauf hindeutende Verhalten des Kunden (Fortsetzung der Behandlung) zustande kommen, und zwar auf der Grundlage der aktuellen Preise und Zahlungsbedingungen des Herstellers sowie der aktuellen ärztlichen Honorare mit dem in diesen Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen enthaltenen Gesamtinhalt.

7./ Produktabholung: Der Hersteller oder der Arzt informiert den Auftraggeber direkt über Ort und Zeitpunkt der Produktabholung. Die erste Schiene nimmt der Auftraggeber beim Arzt in Empfang. Sofern nicht die gesamte Schienenmenge auf einmal geliefert wird, erfolgen die weiteren Lieferungen per Nachnahme an den vom Auftraggeber angegebenen Ort.

8./ Mit der vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises für das Produkt erwirbt der Besteller das Produkt (pro Zahnbogen die Gesamtmenge an Schienen und/oder anderen Halteprodukten) Mit der Übergabe hat der Hersteller den Kaufvertrag erfüllt.

Über Gewährleistungsansprüche sowie sonstige Verpflichtungen des Herstellers und des Bestellers enthalten die vorliegenden Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen gesonderte Bestimmungen.

9../ Der Hersteller stellt für die Nutzung des Produkts eine individuelle oder öffentlich zugängliche Gebrauchsanweisung zur Verfügung.

IV./ Maßnahmen beim Abschluss der Grundbehandlung. Korrekturbehandlung. Erhaltungsbehandlung.

1./ Korrekturbehandlung(en)
Der Kunde kann die Anpassungsbehandlung durch eine gesonderte Erklärung oder durch entsprechendes Verhalten (Fortsetzung der Behandlung) beantragen.

Eine kostenpflichtige Korrekturbehandlung (z. B. Korrekturbehandlung II) kommt in der Regel dann in Betracht, wenn sich eine Behandlung aufgrund eines Verschuldens des Kunden derart verlängert, dass eine Neugestaltung und die Herstellung eines neuen Produkts erforderlich werden, und/oder wenn der Kunde bei Abschluss einer Behandlung mit der erzielten Zahnstellung nicht zufrieden ist.

Die Anpassungsbehandlung ist nicht Bestandteil der Grundbehandlung; für das Anpassungsprodukt und die damit verbundene Dienstleistung hat der Auftraggeber eine Gebühr zu entrichten, die die Planungsgebühren und -kosten sowie den Preis des neuen Produkts (Schiene) sowie die für die damit verbundenen Dienstleistungen zu zahlenden Beträge, die spätestens bei der Übernahme des Produkts oder zeitgleich mit der Erbringung der Dienstleistung gemäß der aktuellen Gebührenordnung an den Hersteller zu entrichten sind, an den Arzt hingegen zeitgleich mit der Erbringung der medizinischen Leistungen gemäß der ärztlichen Gebührenordnung.

Die Anpassungsmaßnahme gilt im Übrigen als neuer Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber, für den die Bestimmungen der vorliegenden AGB maßgeblich sind.

2./ Erhaltungsbehandlung
Falls der Auftraggeber bei Abschluss der Basis- oder Korrekturbehandlung(en) durch eine gesonderte Erklärung oder durch entsprechendes Verhalten eine Retentionsbehandlung beantragt, ist dies mit der Herstellung eines neuen Retentionsprodukts (Schiene oder Drahtretainer, oder beides) verbunden. Bis zur Herstellung bzw. Übergabe des Retentionsprodukts ist der Auftraggeber verpflichtet, die letzte Zahnschiene kontinuierlich zu tragen, da sich seine Zahnstellung andernfalls so verändern kann, dass das hergestellte Retentionsprodukt für den Gebrauch ungeeignet wird. Wird die letzte Zahnschiene nicht kontinuierlich getragen – was für einen Fachmann mit hoher Wahrscheinlichkeit anhand der Veränderung der Zahnstellung nachvollziehbar ist –, übernimmt der Hersteller keine Garantie für das Retentionsprodukt.

Für das Retainer-Produkt und die damit verbundene Dienstleistung hat der Auftraggeber eine Gebühr zu entrichten, die die Planungsgebühren und -kosten sowie den Preis des Produkts (Schiene oder Drahtretainer oder beides) sowie die für die damit verbundenen Dienstleistungen zu zahlenden Beträge, die spätestens bei der Abnahme des Produkts oder zeitgleich mit der Erbringung der Dienstleistung gemäß der aktuellen Gebührenordnung an den Hersteller zu zahlen sind, an den Arzt hingegen gleichzeitig mit der Erbringung der medizinischen Leistungen gemäß der ärztlichen Gebührenordnung.

Für die Retentionsbehandlung fertigt der Hersteller für den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung pro Zahnbogen 1 Stück, d. h. ein Stück, eines Retentionsprodukts an. Die Tragedauer des Retentionsprodukts (Schiene oder Drahtretainer oder beides) ist individuell unterschiedlich. Wenn aufgrund von Verschleiß (z. B. Bruch) die Herstellung eines neuen Halteelements erforderlich macht; der Preis dafür sowie die Gebühren für die damit verbundenen Dienstleistungen sind vom Auftraggeber erneut zu entrichten

Die Wartungsvereinbarung gilt im Übrigen als neuer Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber; hierfür gelten die Bestimmungen der vorliegenden AGB.

V./ Höhe des Gesamtkaufpreises (Kaufpreis), Zahlung, Kaufpreisgarantie, Zahlungsverzug.

1. Der Gesamtkaufpreis des Produkts wird vom Hersteller festgelegt und vom Auftraggeber nach eigenem Ermessen akzeptiert. Die Höhe des Gesamtkaufpreises sowie die Verpflichtung zu dessen Zahlung bestätigt der Auftraggeber durch die Unterzeichnung des Auftragsformulars (Erklärung) oder, falls dieses fehlt, im Falle einer Anpassungs- und Aufbewahrungsverwaltung durch die Fortsetzung der Verwaltung als konkludentes Verhalten., wodurch jeglicher vorherige Schriftverkehr und alle vorherigen Absprachen ungültig und unwirksam werden.

1.1. Zahlungsfrist: Der Besteller zahlt dem Hersteller den gesamten Kaufpreis durch Unterzeichnung des Bestellformulars (Erklärung) oder – im Falle eines entsprechenden Verhaltens – gleichzeitig mit der Fortsetzung der Bearbeitung, spätestens jedoch bei Übernahme des Produkts.

Wird bei einer Einmalzahlung der gesamte Kaufpreis des Produkts nicht vor der Übergabe des Produkts vollständig beglichen, ist der Hersteller berechtigt, nach eigenem Ermessen pro Zahnstange nur 1, d. h. ein Stück, an den Auftraggeber zu übergeben und unter Zahlung von Verzugszinsen eine Nachfrist zu gewähren, oder der Hersteller kann die Erfüllung verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder diesen mit sofortiger Wirkung kündigen und seine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.

Bei Nichtzahlung des Kaufpreises (Ratenbetrags) kann der Hersteller eine Zahlungsfristverlängerung von maximal 8 Tagen gewähren. Bei einem Zahlungsrückstand von insgesamt 15 Tagen kann der Hersteller vom Vertrag zurücktreten oder diesen mit sofortiger Wirkung kündigen und seine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.

1.1.2./ Teilzahlung
Zahlt der Auftraggeber einen Teil des Gesamtkaufpreises an den Arzt und einen anderen Teil an den Hersteller, so gilt dies nicht als Ratenzahlung, sondern als Teilzahlung.

1.1.3./ Ratenzahlung
Sofern der Hersteller und der Auftraggeber dies vereinbaren, kann der Auftraggeber den gesamten Kaufpreis in Raten bezahlen. Eine Zahlung in mehr als zwei Raten akzeptiert der Hersteller nur in Ausnahmefällen und nach individueller Prüfung; er kann die Ratenzahlung zudem an eine Zahlungsgarantie knüpfen. Die Höhe der Raten sowie deren Fälligkeitstermine sind in der Vereinbarung über die Ratenzahlung (Tabelle) festgelegt.

Die Nichtzahlung der fälligen Rate gilt als schwerwiegender Vertragsbruch seitens des Auftraggebers. In einem solchen Fall kann der Hersteller eine Zahlungsfristverlängerung von maximal 8 Tagen gewähren. Bei einem Zahlungsrückstand von insgesamt 15 Tagen kann der Hersteller den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen; der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf Lieferung des Produkts und auf Gewährleistung, außerdem wird der gesamte ausstehende Kaufpreis in einer Summe fällig, und der Auftraggeber verliert seinen Garantieanspruch.

1.1.4./ Kaufpreisgarantie: Der Hersteller verpflichtet sich, bei vertragsgemäßem Verhalten des Auftraggebers den Gesamtkaufpreis des Produkts für die Dauer der Grundverwaltung gegenüber dem Auftraggeber auch bei Änderungen von Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nicht zu ändern.

1.1.5./ Die Kaufpreisgarantie erstreckt sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Produkts auch auf die dem Hersteller im Rahmen der Gewährleistungspflicht bei berechtigten Reklamationen entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Versandkosten.

1.1.6 Bei Ratenzahlung gilt die Kaufpreisgarantie nicht, und der Hersteller liefert die Schienen abschnittsweise nach Zahlungseingang der fälligen Rate (Zahlung per Nachnahme). Der Hersteller erklärt, dass im Falle einer Zahlungsvereinbarung auf Ratenbasis eine zwischenzeitliche Preiserhöhung nur bei einem Anstieg seiner Kosten (z. B. bei Rohstoffen) erfolgt.

2./ Erfüllung der Zahlungsverpflichtung
Der Auftraggeber begleicht die Zahlungen per Überweisung, in bar oder per Kreditkarte. Bei Zahlung per Banküberweisung überweist der Auftraggeber den Betrag auf das bei der Budapest Bank geführte Bankkonto des Herstellers mit der Nummer 10103056-10924700-01005005 bzw. auf das Bankkonto mit der Nummer 10103056-10924700-01005008 bei der Budapest Bank, wobei gegebenenfalls weitere Angaben (z. B. ein Code) im Feld „Verwendungszweck” anzugeben sind, sofern dies erforderlich ist.

3./ Die Zahlung des Auftraggebers gilt als erfolgt, sobald die fällige und vollständige Geldsumme von der kontoführenden Bank des Herstellers auf dem Bankkonto des Herstellers gutgeschrieben wurde, bei Barzahlung, wenn der Hersteller (oder sein Vertreter) den fälligen Betrag nachweislich und vollständig entgegennimmt.

4./ Zahlungsverzug In diesem Fall beträgt der Verzugszinssatz den von der Ungarischen Nationalbank (MNB) festgelegten Leitzins + 8 %. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt wie folgt: Der verspätet (unvollständig) gezahlte Betrag wird mit dem jeweils von der MNB festgelegten Leitzins + 8 % multipliziert, das Endergebnis durch 365 teilen und den so erhaltenen Betrag mit der Anzahl der Verzugstage multiplizieren. Eine vom Auftraggeber fristgerecht geleistete Zahlung, deren Betrag jedoch nicht ausreichend ist, gilt als unvollständige Zahlung. Bei Ratenzahlungen gilt bereits die unvollständige und/oder verspätete Zahlung einer einzelnen Rate als Zahlungsverzug. Die Höhe der Verzugszinsen ist nicht im Kaufpreis enthalten. Die Nichtzahlung der Verzugszinsen gilt als Vertragsverletzung und kann zum Rücktritt oder zur Kündigung durch den Hersteller führen.

5./ Bankgebühren, Entgelte sowie etwaige Gebühren und Kosten anderer Dienstleister und für Dienstleistungen (z. B. Versand) sind nicht im Kaufpreis enthalten.

6./ Bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung, die einschließlich einer eventuellen Nachfrist insgesamt 15 Tage beträgt, kann der Hersteller den Kaufvertrag ohne gesonderte Mahnung und ohne jegliche Rechtsfolgen durch eine Mitteilung an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse mit sofortiger Wirkung kündigen und kann seine Forderungen sowie Schadensersatzansprüche geltend machen, die sich aus unvollständigen und/oder verspäteten Zahlungen ergeben. Als Zustelladresse vereinbaren die Parteien die E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

7./ Der Hersteller kann seine fällige Forderung mit dem vom Auftraggeber bereits gezahlten Kaufpreis (Kaufpreisanteil) verrechnen; der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit dieser Verrechnung einverstanden.

8./ Im Kaufpreis des Produkts sind folgende Leistungen nicht enthalten
8.1./ Die Gebühren und Kosten für das Anpassungsprodukt (Behandlung) sowie die Gebühren und Kosten für das Erhaltungsprodukt (Behandlung). Dieser Betrag ist vom Auftraggeber gesondert zu zahlen, da das Produkt vom Hersteller unter Berücksichtigung des aktuellen Zustands gesondert angefertigt werden muss.

8.2./ Etwaige sonstige Kosten und Gebühren, deren Übernahme der Hersteller ausschließt oder die, falls dies nicht der Fall ist, nicht im Kaufpreis des Produkts sowie in den Garantiegebühren und -kosten enthalten sind.

8.3./ Dies ist nicht im Kaufpreis enthalten, und der Hersteller übernimmt keine Kaufpreisgarantie, keine Erstattungspflicht und keine finanzielle Haftung für die Erbringung der Leistung, während oder nach der Erbringung, Nutzung oder der Garantiezeit für die Gebühren und Kosten für medizinische (zahnmedizinische) oder sonstige Gesundheitsdienstleistungen, andere Dienstleister und Dienstleistungen sowie Eingriffe.

8.4./ Nicht im Kaufpreis, in der Kaufpreisgarantie und in der Produktgarantie enthalten und nicht kostenlos ist die Herstellung eines Produkts, die aus Gründen im Einflussbereich des Auftraggebers, – z. B. durch fahrlässiges Verhalten und/oder Unterlassung – und/oder aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustands oder medizinischer Eingriffe erforderlich ist. In solchen Fällen fertigt der Hersteller ein neues Produkt nur gegen gesonderte Bezahlung und auf gesonderte Bestellung hin an.

9./ Kostenlos bereitgestellte Produkte und/oder Dienstleistungen: Über das kostenlos angebotene Produkt und/oder die Dienstleistung informiert der Hersteller in den AGB und/oder auf seiner Website. Produkte oder Dienstleistungen, die nicht Gegenstand dieser Informationen sind, sind kostenpflichtig. Der Hersteller behält sich das Recht vor, die Kostenfreiheit zu ändern.

10./ Aktion: Die Aktion ist der auf der Website des Herstellers veröffentlichte, öffentlich bekannt gegebene Rabatt mit dem darin enthaltenen Inhalt und innerhalb der dort genannten Fristen. Über Fragen im Zusammenhang mit der Aktion (z. B. Beginn, Dauer, Art und Höhe des Rabatts sowie Abweichungen von den vorliegenden AGB) entscheidet der Hersteller einseitig.

VI. Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

1./ Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit des Produkts, zur Abnahme des 3D-Entwurfs, zur Herstellung des Produkts, zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Produkts, zur Bewertung von Zustandsänderungen sowie zur Beurteilung oder Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen für die Anpassung sowie zur Aufrechterhaltung des Erhaltungszustands erforderliche Erklärungen abzugeben und dem Hersteller alle Tatsachen, Daten und Informationen zu einem angemessenen Zeitpunkt – sofern keine solche Vorgabe vorliegt, innerhalb einer angemessenen Frist – und in geeigneter Weise mitzuteilen, dem Hersteller die zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderlichen Unterlagen (Fotos, Röntgenbilder, ärztliches Gutachten, fehlerfreies Zahnabdruckmuster, gegebenenfalls das Produkt usw.) zu übergeben. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aus der Unterlassung, dem Fehler, dem Fehlen oder der Verzögerung dieser Verpflichtung(en) entstehen.
2./ Der Hersteller stellt einen öffentlich zugänglichen telefonischen und elektronischen Kundendienst zur Verfügung, an den sich der Auftraggeber bis zum Abschluss der Behandlung mit seinen Fragen, Anliegen und Anmerkungen bezüglich der Zahntechnik wenden kann.
3./ Der Hersteller unterhält eine öffentliche Website, auf der er auch die vorliegenden Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen veröffentlicht. Der Hersteller pflegt den Kontakt zum Auftraggeber in erster Linie schriftlich auf elektronischem Wege, in anderen Fällen auf die auf der öffentlichen Website angegebene Weise und über die dort angegebenen Kontaktdaten.
4./ Der Hersteller nimmt an Werktagen zwischen 8 Uhr morgens und 16 Uhr nachmittags begründete Anmerkungen, Beschwerden und Anliegen des Auftraggebers entgegen und reagiert darauf ebenfalls an Werktagen innerhalb kürzester Zeit.
5./ Da der Hersteller kein Arzt ist, ist er weder mündlich noch schriftlich (auf elektronischem Wege) berechtigt oder verpflichtet, Fragen, Beschwerden oder Anmerkungen zu gesundheitlichen Themen zu beantworten, Beratung zu leisten oder Ideen und Vorschläge zu prüfen., Die Durchführung medizinischer Maßnahmen fällt nicht in seinen Aufgabenbereich, und er trägt auch nicht die damit verbundenen Kosten. Der Hersteller wirkt ausdrücklich bei der Behebung von Problemen im Zusammenhang mit dem Produkt (z. B. Mangel) mit, mit Ausnahme medizinischer Eingriffe.

VII. Bestimmungsgemäße Nutzung, Gründe, die eine Nutzung ausschließen oder verhindern

1./ Der Besteller ist verpflichtet, das Produkt bestimmungsgemäß zu verwenden; dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Einhaltung der empfohlenen täglichen Nutzungsdauer, die Reinigung und Lagerung des Produkts, die Einhaltung der Anforderungen an die Mundhygiene sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Verwendung (bzw. den Austausch) des Zubehörs und der Ersatzteile des Produkts.

2./ Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sein Alter, sein zahnmedizinischer oder gesundheitlicher Zustand bzw. deren zwischenzeitliche Veränderung sowie ein Verstoß des Auftraggebers gegen die Anforderungen an die bestimmungsgemäße Nutzung als Gründe gelten können, die die Nutzung ausschließen oder verhindern.

3./ Für das Vorliegen eines oder mehrerer Gründe, die die Nutzung ausschließen oder verhindern, für deren Eintritt sowie für die daraus resultierenden direkten oder indirekten Folgen und Schäden schließt der Hersteller jegliche finanzielle, vermögensrechtliche, garantiebegründete oder sonstige Haftung aus.

Mit der Unterzeichnung des Auftragsformulars akzeptiert der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss ausdrücklich für alle Behandlungsarten. Bei Eintritt oder Fortbestehen eines oder mehrerer Gründe, die die Nutzung ausschließen oder verhindern, wird die Behandlung unterbrochen und/oder kann unterbrochen werden.

VIII. Produktgarantie

1./ Der Hersteller übernimmt keine Gewährleistung, keine finanzielle Haftung und keine sonstige Haftung für vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers und dessen Folgen! Nicht unter die Gewährleistung fallen die Übernahme von Schadenersatz oder sonstige Haftung für Mängel, Fehlmengen oder Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte oder der Verwendung von Produkten stehen, die nicht vom Hersteller stammen.

Die Produktgarantie (Ersatz, Austausch, Neukonstruktion, Neufertigung) erst auf den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung (Bruch) des Produkts oder eines Zubehörteils bzw. Bauteils, auf die Unterbrechung oder den Abbruch der Behandlung(en) sowie auf das Eintreten von Gründen, die die Nutzung ausschließen oder verhindern!

2./ Bearbeitung von Garantieansprüchen:

2.1./ Der Hersteller stellt einen elektronischen und öffentlich zugänglichen telefonischen Kundendienst zur Verfügung, an den sich der Auftraggeber bis zum Abschluss der Behandlung mit seinen zahntechnischen Fragen, Anliegen und Anmerkungen zum Produkt wenden kann.

2.2./ Der Hersteller unterhält eine öffentliche Website, auf der er auch die vorliegenden Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen veröffentlicht.

2.3./ Der Hersteller pflegt den Kontakt zum Auftraggeber in erster Linie schriftlich oder auf elektronischem Wege; in anderen Fällen erfolgt dies auf die auf der öffentlichen Website angegebene Weise und über die dort angegebenen Kontaktdaten.

Der Hersteller nimmt an Werktagen zwischen 8 Uhr morgens und 16 Uhr nachmittags begründete Anmerkungen, Beschwerden und Anliegen des Kunden entgegen und reagiert darauf ebenfalls an Werktagen so schnell wie möglich.

2.4./ Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Qualitätsmängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Produkts dem Hersteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und diese gegebenenfalls auf Verlangen des Herstellers zu dokumentieren (z. B. durch Rücksendung). Falls erforderlich, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Herstellers verpflichtet, das Produkt zu Prüfungszwecken an den Hersteller zu übergeben (auf eigene Kosten an dessen jeweiligen Sitz oder an einen von ihm angegebenen Standort zu liefern).

2.5./ Der Hersteller ist nicht verpflichtet, nicht schriftlich eingereichte (schriftlich bestätigte) Beschwerden und/oder nicht dokumentierte Ansprüche zu prüfen oder auf deren Grundlage Maßnahmen zu ergreifen.

3./ Schienenwechsel, Ersatz, Rückerstattung des Kaufpreises
Bei begründeten (dokumentierten) schriftlichen Reklamationen bezüglich der Qualität, der Abmessungen, der Nachlieferung oder des Austauschs des Produkts ist der Hersteller in erster Linie zu einem kostenlosen Austausch oder einer Nachlieferung verpflichtet, sofern der Mangel Mangel nicht auf eine Fahrlässigkeit oder ein sonstiges Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen ist (z. B. Verlust, Beschädigung, die zu einem Bruch geführt hat).

Im Falle einer unvollständigen Lieferung des Produkts ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich zu melden.

Eine Rückerstattung des Kaufpreises (oder eines Teils davon) ist nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Hersteller möglich.

4./ Garantiedauer
4.1./ Der Hersteller gewährt auf das Produkt eine Garantie für die Dauer der Behandlung bis zum Ablauf der Nutzungsdauer der jeweiligen nummerierten Schiene. Falls die zuletzt vorgefertigte – oder auch eine zwischenzeitlich hergestellte – Schiene nicht verwendet werden kann, weil der Auftraggeber die Transportfrist versäumt hat, die Behandlung unterbrochen hat oder einen sonstigen Vertragsbruch begeht und/oder ein anderer Grund eintritt, der die Nutzung ausschließt oder verhindert, erlischt die Gewährleistung (z. B. Nachlieferung, Austausch, Neugestaltung, Neufertigung usw.) automatisch.

Der Hersteller weist den Kunden darauf hin, dass auch ungewollte Verhaltensweisen des Kunden (z. B. Zähneknirschen) den Verschleiß der Zahnspange beschleunigen und diese beschädigen können. Für einen solchen Verschleiß haftet der Hersteller nicht.

4.2./ Die Garantie für das Produkt erlischt mit Ablauf der vorgesehenen Nutzungsdauer der einzelnen Schienen. Bei den Halteprodukten gewährt der Hersteller auf die herausnehmbare Schiene eine Garantie von 1, d. h. einem Monat ab Übernahme.

4.3./ Im Zweifelsfall ist der Hersteller berechtigt, den/die Gewährleistungsanspruch(e) zu prüfen. Sollte der Auftraggeber die Prüfung des Anspruchs verzögern oder verhindern, erlischt die Gewährleistung!

4.4./ Die Produktgarantie erstreckt sich nicht auf die Geltendmachung bestehender gesundheitlicher, rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Ansprüche, die sich aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis ergeben, und/oder auf die daraus resultierenden Folgen gegenüber dem Hersteller. Der Hersteller übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung für sonstige zahnärztliche Eingriffe vor oder während des Einsetzens der Zahnspange, für die bei diesen Eingriffen verwendeten Materialien und Produkte, z. B. geklebte Brücken, Kronen, deren Qualität, deren Zustand, deren Zustandsänderungen sowie für die Folgen dieser Zustandsänderungen (z. B. deren Entfernung).

Die Garantie erstreckt sich nicht auf Produkte oder Dienstleistungen anderer Hersteller, auf die Inanspruchnahme anderer Zahnärzte, die nicht vom Hersteller empfohlen wurden, auf medizinische Untersuchungen oder Eingriffe, auf Reisen sowie Kosten im Zusammenhang mit Post- oder Zustellgebühren.

5./ Das Auftreten von Auswirkungen, die nach allgemeiner Erfahrung als Begleiterscheinungen einer kieferorthopädischen Behandlung gelten können, gilt nicht als Mangel des Produkts. (z. B. Schmerzen, vorübergehende Veränderungen der Stimmbildung, Unbehagen, ästhetische Beurteilung der Verwendung des Produkts, veränderte Kaugewohnheiten usw.). Das Auftreten von Risiken und Nebenwirkungen sowie deren Folgen gelten nicht als Produktmangel. Über diese kann sich der Kunde – auch im Vorfeld – bei einem Arzt informieren.
6./ Es gilt nicht als Mangel des Produkts und fällt auch nicht unter die Garantie, wenn der Besteller nach Erhalt des Produkts nicht unverzüglich mit dessen bestimmungsgemäßer Nutzung beginnt, die Nutzung vorübergehend unterbricht, die Nutzung unterbricht, wodurch die Nutzungsdauer länger als erwartet dauert und/oder die aufgrund der Behandlung zu erwartende Zahnstellung nicht eintritt.
6.1./ Eine Veränderung des Gesundheitszustands des Bestellers, aufgrund derer er das Produkt nicht mehr nutzen kann oder dessen Nutzung für ihn nicht empfehlenswert ist, gilt nicht als Mangel des Produkts.

7./ Die Garantie erlischt, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Hersteller nicht nachkommt.

8./ Die Gewährleistungspflicht des Herstellers erstreckt sich nicht auf, bzw. der Hersteller ist von seiner Gewährleistungspflicht insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in den folgenden Fällen befreit:

  • auf medizinische Behandlungen, zahnärztliche Eingriffe und Maßnahmen (provisorische Füllungen, Kronen, Klebungen usw.), die vor und während der Anwendung des Produkts durchgeführt werden und in keinem Zusammenhang mit dem Produkt stehen, sowie auf deren Folgen;
  • im Falle des Verlusts des Zahnersatzes;
  • Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Unfälle oder extreme Krafteinwirkungen entstanden sind;
  • Fehler und Beschädigungen, die nachweislich darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber die Anweisungen des Herstellers nicht befolgt hat;
  • eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Auftraggebers oder einen daraus resultierenden Defekt des eingebauten Materials, die durch den Lebensstil, schlechte Gewohnheiten (z. B. Zähneknirschen, Rauchen) oder eine Erkrankung des Auftraggebers verursacht wird;
  • der Auftraggeber erscheint nicht zu den vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen, trägt die zur aktuellen Zahnstellung gehörende nummerierte Zahnschiene nicht oder nimmt sie nicht zur ärztlichen Kontrolle mit, der Abgleich der nummerierten Zahnschienen mit der aktuellen Zahnstellung keine ordnungsgemäße Verwendung bestätigt, bricht der Auftraggeber oder der Arzt die Behandlung ab.
  • die Beschwerde des Kunden betrifft eine Komplikation, die in der Zahnmedizin allgemein als eine der möglichen Folgen einer kieferorthopädischen Behandlung anerkannt ist (z. B. die Notwendigkeit einer Wurzelbehandlung nach einer Füllung oder einer anderen zahnbezogenen Behandlung);
    Zahnfleischrückgang, Knochenabbau, Wurzelresorption, Zahnempfindlichkeit, vorübergehende Beweglichkeit der Zähne, Auftreten von Gelenkbeschwerden während oder nach der Anwendung;
  • der Patient hat die empfohlenen Behandlungen nicht in Anspruch genommen, die Beschwerde ist das Ergebnis einer nicht abgeschlossenen Behandlungsreihe oder er befolgt die Anweisungen des Zahnarztes nicht;
  • Beschwerden, die auf eine unzureichende Mundhygiene des Kunden, Rauchen, Alkoholkonsum oder den Missbrauch von Drogen bzw. Medikamenten zurückzuführen sind;
  • im Falle einer erheblichen Gewichtsveränderung des Auftraggebers;
  • Stoffwechselerkrankungen (insbesondere Erkrankungen des Knochenstoffwechsels) sowie bei sonstigen schweren systemischen Erkrankungen;
  • bei unsachgemäßer Pflege und Wartung der Zahnräder;
  • der Auftraggeber während der Nutzungsdauer oder nach der Behandlung während der Anpassungs- oder Einarbeitungszeit eine zahnärztliche Behandlung bei einem vom Hersteller nicht angegebenen Dienstleister oder eine zahntechnische Leistung bei einer anderen Person in Anspruch nimmt;
  • Wenn er den Qualitätsbeanstandung fristgerecht meldet, aber die Untersuchung und Behebung der Beanstandung nicht ermöglicht, nicht zu Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen erscheint und das Produkt dem Dienstleister nicht zur Verfügung stellt.

Sollte das ästhetische Endergebnis trotz des Behandlungsplans und der Anwendung nach dem aktuellen Stand der Medizin nicht den Erwartungen des Kunden entsprechen, ist zu beachten, dass die gesundheitlichen Reaktionen jedes Kunden auf die Anwendung des Produkts unterschiedlich und individuell sein können.

IX. Änderung, Erlöschen und Kündigung des Vertrags:

1./ Vertragsänderung
Der Hersteller kann die Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen, das Bestellformular sowie sonstige Erklärungen vor Vertragsabschluss einseitig ändern. Ein bereits geschlossener Vertrag kann von den Parteien nur schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Es gilt nicht als Änderung des abgeschlossenen Kaufvertrags, wenn der Hersteller Änderungen an der Liste der von ihm empfohlenen Ärzte (medizinischen Einrichtungen) vornimmt.

2./ Beendigung des Vertrags

Der Vertrag erlischt mit Beendigung der Behandlung(en) oder wenn die Behandlung unterbrochen wird, abgebrochen wird und/oder wenn eine der Parteien vom Vertrag zurücktritt oder der Hersteller den Vertrag kündigt, oder wenn ein Grund eintritt, der die bestimmungsgemäße Nutzung ausschließt oder verhindert. Ein Arztwechsel während der Behandlungsdauer, der nicht in den Empfehlungen des Herstellers vorgesehen ist, kann zur Beendigung (Kündigung) des Vertrags führen!

3./ Widerruf
3.1./ Widerruf durch den Auftraggeber: Der Besteller hat das Recht, innerhalb von 5 Kalendertagen ab Unterzeichnung der Bestellung ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Er ist verpflichtet, den Hersteller hierüber schriftlich – auf elektronischem Wege – zu informieren. Sollte der Besteller den Hersteller nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich über den Rücktritt informieren und/oder das Produkt während der Rücktrittsfrist entgegennehmen, erlischt sein Rücktrittsrecht.
Im Falle eines rechtmäßigen Rücktritts erhält der Auftraggeber neben der Anrechnung (Abzug) der Kosten für die Zahnabdrucknahme den von ihm gezahlten Kaufpreis (Kaufpreisanteil) zurück. Die Kosten für die Zahnabdrucknahme werden vom Zahnarzt auf der Grundlage seiner eigenen Gebührenordnung festgelegt.

3.2./ Rücktritt des Herstellers aus zahntechnischen Gründen: Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Hersteller die ihm zur Verfügung stehenden Informationen einsehen darf, und nimmt zur Kenntnis, dass diese Informationen für die Herstellung des Produkts erforderlich sind. Der Hersteller entscheidet auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen (Abdruck, Panorama-Röntgenaufnahme, Fotos, ärztliches Gutachten, Anmerkungen) darüber, ob der Auftraggeber aus zahntechnischer Sicht für die Verwendung des Produkts geeignet ist.
Sofern die Verwendung des Produkts nach Ansicht des Herstellers für den Kunden nicht empfehlenswert ist, tritt der Hersteller vom Vertrag zurück, und der Auftraggeber erhält den bereits gezahlten Teil des Kaufpreises (bzw. bei Zahlung des gesamten Kaufpreises den gesamten Kaufpreis) unter Anrechnung (Abzug) der Kosten für die Anfertigung des Abzugs zurück.

3.3./ Über weitere Fälle der Ausübung des Widerrufsrechts regeln die vorliegenden AGB.

4../ Kündigung:
4.1./ Der Hersteller kann den Vertrag in den in diesen AGB genannten Fällen mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, aufgrund der Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber.

4.2./ Im Falle einer Kündigung erlöschen die weiteren Leistungen und Verpflichtungen des Herstellers; der Auftraggeber verliert seine Gewährleistungsansprüche und verzichtet auf das Recht, Ansprüche jeglicher Art sowie Ansprüche mit materiellen und/oder finanziellen Auswirkungen geltend zu machen. Sofern der Auftraggeber den Kaufpreis des Produkts in Raten bezahlt und/oder sonstige Zahlungsverpflichtungen hat, werden die noch ausstehenden Raten und/oder sonstigen Verbindlichkeiten sofort und in einer Summe fällig.

X. Datenverarbeitung

1./ Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Hersteller die vom Auftraggeber vorab angegebenen sowie während der Nutzung erfassten zahnmedizinischen Daten des Auftraggebers gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und sonstige Daten (z. B. personenbezogene Daten) gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften speichert. Der Auftraggeber erklärt sich ferner damit einverstanden, dass der Hersteller die während der Nutzung des Produkts anfallenden Daten und Erfahrungen für wissenschaftliche und Forschungszwecke verwendet. Die Vertragsparteien behandeln den Vertragsinhalt als Geschäftsgeheimnis.
2./ Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die über seinen Gesundheitszustand bereitgestellten Daten und Informationen für die zahnärztliche Behandlung, die Gestaltung des Produkts sowie die Abschätzung der Nutzungsdauer erforderlich sind, und erklärt, dass die bereitgestellten Daten vollständig sind und er den Hersteller über alle Veränderungen im Zusammenhang mit den Behandlungen, während der Nutzungsdauer des Produkts eingetreten sind, den Hersteller zu informieren.
3./ Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und hat keine Einwände dagegen, dass gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften aus Sicherheitsgründen sowie zur Erfüllung der vertragsbezogenen Leistungen und Verpflichtungen, zur Ausübung von Rechten und Geltendmachung von Ansprüchen sowie zur Identifizierung des Auftraggebers in den vom Hersteller empfohlenen Praxen Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden können, deren Inhalt der Hersteller bei Bedarf zu den oben genannten Zwecken ausschließlich seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Mitarbeiter sowie Behörden, Notare und Gerichte weitergeben.

XI. Kontaktpflege

Die Parteien pflegen den Kontakt in erster Linie über ihre jeweiligen elektronischen Kontaktdaten, in zweiter Linie telefonisch und in dritter Linie persönlich am Sitz des Herstellers. Die Parteien vereinbaren, dass die Kommunikation untereinander auf elektronischem Wege erfolgt. Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über eine Änderung ihrer E-Mail-Adresse zu informieren!

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Diese Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen sowie Fragen (Rechte und Pflichten), die sich aus dem Vertrag ergeben oder in diesem nicht geregelt sind Es gelten die Bestimmungen des ungarischen Rechts. Die vorliegenden AGB wurden in ungarischer Sprache verfasst; im Streitfall ist der ungarische Text maßgebend.

Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich auf das Recht, einzelne Verträge anzufechten.

Sofern keine gegenteilige gesetzliche Bestimmung vorliegt, vereinbaren die Parteien für den Fall von Rechtsstreitigkeiten, dass die ausschließliche Zuständigkeit bei den Gerichten der II. und III. Bezirke von Budapest liegt, und unterwerfen sich dieser Zuständigkeit.

Im Falle einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Produkt oder der Leistung bzw. Dienstleistung des Herstellers hat der Auftraggeber gemäß den geltenden Rechtsvorschriften das Recht, sich an die zuständige Schlichtungsstelle zu wenden.

XIII. Inkrafttreten und Gültigkeit des Vertrags

Sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, kommt der Einzelvertrag zwischen den Parteien durch die Unterzeichnung des Bestellformulars (Erklärung) – in Ausnahmefällen durch konkludentes Verhalten – sowie gemäß dem Inhalt und den Bestimmungen dieser Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen in Kraft und wirksam. Sofern die Parteien durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung in Papierform von den vorliegenden AGB abweichen, ist der Inhalt der AGB unter Berücksichtigung dieser Abweichung maßgebend.

Der Vertrag ist auch dann gültig, wenn auf dem Bestellformular (Erklärung) neben der Originalunterschrift des Auftraggebers der vorgedruckte oder gedruckte Firmenname des Herstellers und der Name seines Geschäftsführers angegeben sind, es sei denn, diese AGB sehen etwas anderes vor (z. B. Ratenzahlung) oder das Bestellformular (Erklärung) eine Abweichung von diesen AGB enthält.

Bei minderjährigen Kunden ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrags. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Vereinbarung über Ratenzahlung ist die ordnungsgemäße, originale Unterschrift des Herstellers, wobei der Vertragsabschluss mittels einer im Original unterzeichneten, aber elektronisch übermittelten (gescannten) Kopie nicht ausgeschlossen ist.

Abweichungen von diesen Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen sind ausschließlich schriftlich in Papierform und mit den Originalunterschriften aller betroffenen Parteien zulässig.

Der Hersteller kann nach eigenem Ermessen vor Vertragsabschluss einseitig die Anwendung dieser AGB ganz oder teilweise ausschließen oder davon abweichen (z. B. beim Verkauf eines individuellen Produktpakets oder im Rahmen einer Sonderaktion). Der Hersteller informiert den Kunden hierüber öffentlich.

Sollte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Vertragsbedingung oder -bestimmung ungültig sein, so gilt automatisch die entsprechende gültige gesetzliche Bestimmung als maßgeblich. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags führt nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags.
Vor Abschluss eines Einzelvertrags kann der Hersteller diese Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit und ohne gesonderte vorherige Ankündigung oder Hinweis ändern. Änderungen der AGB nach Vertragsabschluss wirken sich auf den bereits geschlossenen Vertrag nur insoweit aus, als die Vertragsparteien dies gesondert schriftlich vereinbaren oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in elektronischer Form so zu speichern, dass das genaue Datum der Speicherung (Jahr, Monat, Tag) sowie die Unverfälschtheit des Textes, d. h. dass keine Eingriffe von dritter Seite vorgenommen wurden, nachträglich zweifelsfrei festgestellt werden können.

Die vorliegenden Allgemeinen und Wesentlichen Vertragsbedingungen sowie der abgeschlossene Einzelvertrag stellen keinen Vertrag über medizinische Versorgung oder Dienstleistungen dar und ersetzen nicht die Beachtung und Einhaltung der im Verhältnis zwischen dem Arzt und dem Auftraggeber zwingend anzuwendenden medizinischen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

Gültig: vom 01.09.2021 bis zum 01. November 2024.

Budapest,

Bálint Gere, Geschäftsführer

Smilezor GmbH.